Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann Entschädigungsverlangen nach dem AGG u.a. dann entgegenstehen, wenn ein Kläger sich systematisch auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebenen Stellen mit dem alleinigen Ziel bewirbt, Entschädigungsansprüche durchzusetzen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass ihr Recruiting-Prozess rechtssicher ausgestaltet ist und sie sich keinem Entschädigungsverlangen abgelehnter Bewerber aussetzen. Gleichwohl gelingt dies nicht immer und immer häufiger trifft man auf sog. AGG – Hopper, die systematisch diskriminierende Stellenbeschreibungen nutzen, um hieraus finanzielle Vorteile zu erlangen. Aber wie kann der Arbeitgeber darlegen, dass es sich um ein rechtsmissbräuchliches Entschädigungsverlangen handelt?
Mit dieser Frage musste sich jüngst das LAG Hamm befassen. Mit Urteil vom 05.12.2023 – 5 Sa 896/23 hat das Gericht entschieden, dass einem Entschädigungsverlangen nach dem AGG der Einwand des Rechtsmissbrauchs u.a. dann entgegenstehen kann, wenn ein Kläger sich systematisch auf eine Vielzahl von AGG-widrig ausgeschriebenen Stellen als „Sekretärin“ im Sinne eines durch ihn weiterentwickeltes Geschäftsmodell „2.0“ bewirbt, mit dem alleinigen Ziel, Entschädigungsansprüche nach dem AGG durchzusetzen und hierdurch seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Weitere Informationen können Mitgliedsunternehmen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Ferner finden Sie dort unser VBU® Wissen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) mit vielen weiteren Informationen.