Eine vorherige vergebliche Abmahnung kann aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers nach begangener Pflichtverletzung entbehrlich sein.
Arbeitgeber sind darauf angewiesen, dass Arbeitnehmer eine elektronische Arbeitszeiterfassung ordnungsgemäß betätigen, wenn sie eine Pause machen. Ansonsten besteht für sie die Gefahr, dass sie Arbeitsentgelt zahlen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, da der Arbeitnehmer keine entsprechende Arbeitsleistung erbracht hat. Handelt ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall schuldhaft, begeht er einen Arbeitszeitbetrug. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige vergebliche Abmahnung kann dann rechtmäßig sein. Es kommt allerdings immer auf den Einzelfall an. Dies verdeutlicht ein Urteil des LAG Hamm v. 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22.
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