Rechengrößen in der betrieblichen Altersversorgung im Jahr 2024

Maßgebliche Zahlen für das neue Jahr für die Betriebliche Altersversorgung.

Nachdem im Bundesgesetzblatt die „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024) veröffentlicht wurde, gelten für das Jahr 2024 folgende Rechengrößen: Die Untergrenze für den gesetzlichen Entgeltumwandlungsanspruch beträgt 265,13 € und die Ober­grenze 3624 € jährlich. Dies entspricht einem monatlichen Umwandlungsbetrag von maximal 302 €. Kleinstrenten können gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG auch ohne Zustimmung des Mitarbeiters abgefunden werden. In den westlichen Bundesländern beträgt diese Obergrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV, dies sind 35,35 €. Die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung für Betriebsrenten beträgt einheitlich 176,75 €.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter A-Rundschreiben und unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Dort finden Sie auch eine aktualisierte Übersicht über die Rechengrößen als Anlage.