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„Posten“ von Videos auf Facebook-Seite als Kündigungsgrund   

Derartige öffentliche Äußerungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt.

Das LAG Sachsen hatte mit der Entscheidung vom 17.03.2023 – 4 Sa 78/22 – zu beurteilen, ob das Posten eines Videos auf der privaten Facebook-Seite des Klägers eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Das Standbild des Videos zeigte den Kläger vor dem Betriebslogo des Arbeitgebers im Hintergrund. In Fettdruck heißt es dort in der Überschrift: „Politische Kündigung?“ Im Untertitel: „Komplott unter der Gürtellinie. Will …-Hersteller mit Lügen Betriebsrat kündigen?“

Das LAG Sachsen hielt dies im konkreten Fall für von der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers gedeckt und die Kündigung deshalb für unwirksam. Für eine zutreffende Abwägung sei entscheidend, den Sinn der Meinungsäußerung richtig zu erfassen. Maßgeblich sei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei sei stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt.

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