Es liegen erste Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung des Pflegebeitrages vor.
Bekanntlich wird zum 01.07.2023 für den Arbeitnehmeranteil zum Pflegeversicherungsbeitrag eine kinderzahlabhängige Beitragssatzstaffelung eingeführt. Da der Gesetzgeber ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erst zum 31.03.2025 vorsieht, gilt für einen Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 ein vereinfachtes Nachweisverfahren.
Als zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland hat der GKV-Spitzenverband erste Hinweise zur Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Zeiten ab dem 01.07.2023 veröffentlicht. Zudem stellt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) weitere Informationen zur kinderzahlabhängigen Beitragsdifferenzierung zur Verfügung. Schließlich hat die BDA alle wichtigen Fragen und Antworten für Arbeitgeber zur Umsetzung der kinderzahlabhängigen Beitragsdifferenzierung in einem FAQ-Papier zusammengefasst.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Dieses A-Rundschreiben ist verlinkt mit den online abrufbaren Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes sowie des BMG und enthält als Anlage das FAQ-Papier der BDA.