Die 0,03 %-Regelung zählt nicht zum pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens.
Durch die Zunahme der privaten Überschuldung tritt der Arbeitgeber immer öfter in die Rolle des Drittschuldners. Hierbei ist es für die Personalabteilungen von großem Interesse, den pfändbaren Betrag korrekt zu berechnen. In der Praxis stellt sich bisweilen die Frage, wie ein zur Privatnutzung überlassener Dienstwagen bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen ist.
Nach einem Urteil des BAG vom 31.05.2023 – 5 AZR 273/22 – ist der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil bei Überlassung eines Dienstwagens für den Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist damit nur der Wert des Sachbezugs, der grundsätzlich 1 % des Listenpreises des PKW zzgl. Sonderausstattungen und Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles” gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.