Die Vereinbarung eines jederzeitigen Widerrufs hat unmittelbar Folgen für steuerrechtliche Rückstellungen.
Für Arbeitgeber ist wichtig für die steuerrechtliche Beurteilung, wann für Pensionszusagen Rückstellungen gebildet werden können. Mit Urteil vom 06.12.2022 – IX R 21/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Vorbehalt in einer Pensionszusage, z. B. die freie Widerruflichkeit, für die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich schädlich ist, obwohl dieser Widerrufsvorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und ab Anfang Mai unter „A-Rundschreiben“ – Archiv zu finden sein wird.