Das BAG erläutert, wie der Kreis vergleichbarer Arbeitnehmer zu bestimmen ist.
Arbeitgeber müssen unter Compliance-Gesichtspunkten darauf achten, Arbeitnehmern im Zusammenhang mit deren Betriebsratstätigkeit keine überhöhte Vergütung zu zahlen. Ansonsten laufen sie Gefahr, sich wegen Untreue strafbar zu machen. Dies hat jüngst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) gezeigt (s. A II 6/23).
Die Frage, welche Vergütung ordnungsgemäß ist, stellt sich nicht nur während der Amtszeit eines Betriebsratsmitgliedes, sondern auch nach deren Ende. Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates darf nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Mitglieder des Betriebsrates weder in wirtschaftlicher noch beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden.
Schwierigkeiten kann es in der Praxis bereiten, welche Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat vergleichbar sind. Hierauf gibt eine neue Entscheidung des BAG vom 23.11.2022 – 7 AZR 122/22 – Antwort. Vergleichbar sind demnach Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeübt haben, die der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren.
Nun kann es aber passieren, dass die Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb sehr klein ist und sich deshalb nicht feststellen lässt, dass das Entgelt der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurde. In diesem Fall kann für den Anpassungsanspruch des Betriebsratsmitgliedes der Durchschnitt der den Angehörigen der Vergleichsgruppe gewährten Entgelterhöhungen maßgebend sein. Voraussetzung einer Erhöhung der Vergütung des Betriebsratsmitgliedes entsprechenden Durchschnitt ist aber auch in diesen Fällen, dass die Entgelterhöhung bei der Vergleichsgruppe auf einer betriebsüblichen Entwicklung beruht.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter “Aktuelles” gespeichert und nach Veröffentlichung unserer monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.