Neue Zuständigkeiten im Arbeitsmarktzulassungsverfahren

Die Bundesagentur für Arbeit informiert über neue Zuständigkeiten und Kontaktdaten.

Um Arbeitnehmer aus Drittstaaten in Deutschland beschäftigen zu können, ist in vielen Fällen eine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich. Rechtsgrundlagen sind das Aufenthaltsgesetz und die Beschäftigungsverordnung.

Die Arbeitsmarktzulassung wird innerhalb der BA von den Arbeitsmarktzulassungsteams wahrgenommen, die der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) zugeordnet sind.

Mit den erweiterten Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung wird sich das Antragsvolumen der BA erhöhen. Der Bereich Arbeitsmarktzulassung wurde deshalb personell verstärkt. Es wurden acht neue Teams geschaffen, teils an den bisherigen Standorten sowie an neuen Standorten in Darmstadt, Meschede und Neuruppin.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere die einschlägigen Publikationen der BA, dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffent­lichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.