Neue Regelung zur telefonischen Feststellung einer Erkrankung des Kindes

Die Voraussetzungen ähneln denen, die bei der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund von telefonischen Angaben vorliegen müssen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben nach § 45 Abs. 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben. Voraussetzung ist aber, dass eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Ein solcher Anspruch auf Krankengeld besteht nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB V in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Insgesamt besteht der Anspruch aber nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB V für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Die Auswirkungen eines solchen Freistellungsanspruchs ergeben sich für Arbeitgeber aus § 45 Abs. 3 SGB V. Versicherte mit einem solchen Anspruch auf Krankengeld haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit sie nicht aus dem gleichen Grund ihnen gegenüber einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben.

Da Arbeitgeber ein Interesse daran haben, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung tatsächlich erbringen, ist für sie von Interesse, auf welcher tatsächlichen Grundlage ein solches ärztliches Attest ausgestellt werden darf, das zu einem Anspruch auf Krankengeld oder sogar zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung Ihnen gegenüber führt. Eltern können eine solche ärztliche Bescheinigung nun auch telefonisch und damit ohne einen Praxisbesuch bekommen. Eine entsprechende Vereinbarung, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und der kassenärztlichen Bundesvereinigung getroffen wurde, ist am 18. Dezember 2023 in Kraft getreten.

Ähnlich wie bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die aufgrund einer telefonischen Krankschreibung ausgestellt wurde, müssen aber besondere Voraussetzungen vorliegen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffent­lichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.