Mobiles Arbeiten im Ausland

Aktualisierte Handlungshilfe für Arbeitgeber.

Viele Arbeitgeber bieten ihren Belegschaften inzwischen verstärkt an, vollständig oder teilweise mobil zu arbeiten. Diese Entwicklung kann nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen haben – vor allem dann, wenn sich die mobile Arbeitsstätte nicht auch in dem Staat befindet, in dem die berufliche Tätigkeit ansonsten regelmäßig ausgeübt wird.

Zur Hilfestellung finden Mitgliedsunternehmen im ArbeitgeberNet als Anlage die von METALL NRW in Kooperation mit dem Dachverband GESAMTMETALL sowie einigen Schwesterverbänden erstellte M+E Handlungshilfe. Diese soll Personalabteilungen dazu dienen, Fragen zum grenzüberschreitenden mobilen Arbeiten im Betrieb rechtssicher zu lösen. Der Aufbau der Handlungshilfe orientiert sich an den in der Praxis auftretenden Fallgruppen:

  • Vorübergehendes mobiles Arbeiten aus dem EU-Ausland (einmalig/mehrmalig)
  • Regelmäßiges, auf Dauer angelegtes mobiles Arbeiten aus dem EU-Ausland
  • Besonderheiten bei mobiler Arbeit in Drittstaaten und von Drittstaatsangehörigen

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Im ArbeitgeberNet findet sich zudem ein Muster für eine Zusatzvereinbarung für vorübergehendes mobiles Arbeiten im EU-Ausland. Diese kann für die Fallkonstellation genutzt werden, in der Beschäftigte auf eigenen Wunsch einmalig/mehrmalig vorübergehend mobil aus dem EU-Ausland (EU/EWR/Schweiz) arbeiten möchten, z. B. im Anschluss an einen Urlaubsaufenthalt (sog. Workation) oder Familienbesuch im Ausland.