Mitbestimmung bei Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern

LAG Baden-Württemberg verneint ein solches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.  

Nach einem Urteil des LAG Baden-Württemberg stellt die Ermittlung des Vergleichsentgelts für ein freigestelltes Mitglied des Betriebsrats gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG keine mitbestimmungspflichtige Ein- bzw. Umgruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar, und zwar auch dann nicht, wenn infolge der Vergütungsbestimmung ein Entgelt gemäß einer tariflichen Vergütungsgruppe gezahlt wird.

Die Bestimmung des Vergleichsentgelts beinhalte nicht die für die Ein- bzw. Umgruppierung charakteristische Subsumtion der ausgeübten Tätigkeit des freigestellten Betriebsratsmitglieds unter abgrenzende und abstufende Tatbestandsmerkmale der kollektiven Vergütungsordnung. Die Rechtsanwendung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG stelle keine Anwendung einer betrieblichen Vergütungsordnung im Sinne einer Ein- bzw. Umgruppierung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. Diese seien stets personenbezogene Einzelmaßnahmen und nicht Durchschnittsbetrachtungen von Eingruppierungsvorgängen einer Vielzahl anderen Arbeitnehmer.

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