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Mitbestimmung bei der Erstellung von Anforderungsprofilen

BVerwG verneint ein Mitbestimmungsrecht.

In Bezug auf die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst hat das BVerwG mit Beschluss vom 28.02.2023 – 5 P 2/21 – entschieden, dass dem Personalrat bei der Erstellung von Anforderungsprofilen und der darin enthaltenen Gewichtung der Leistungsmerkmale keine Beteiligungsrechte zustehen.

Die in den Anforderungsprofilen festgelegten und gewichteten Leistungsmerkmale seien weder als Beurteilungsrichtlinie mitbestimmungspflichtig noch unterlägen sie als Auswahlrichtlinie seiner Mitwirkung. Anforderungsprofile seien sachbezogen. Ihr Gegenstand ist der jeweils zu besetzende Dienstposten und die auf ihm konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Anforderungsprofile würden sich zudem – anders als die personelle Auswahl im Rahmen einer Stellenbesetzung – nicht auf die Person des Dienstposteninhabers beziehen, sondern hätten einen bestimmten Dienstposten und die ihm zugewiesenen Aufgaben zum Gegenstand. Sie beschreiben, welche Anforderungen ein Dienstposten mit bestimmten Aufgaben nach Vorstellungen des Dienstherrn an dessen Inhaber stellt und seien ebenso wie die auf ihrer Grundlage vorgenommenen Stellenausschreibungen Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber, um die Stellen bestmöglich zu besetzen. Infolge ihres fehlenden Personenbezugs seien sie und die in ihnen festgelegten und gewichteten Anforderungen für die Auswahlentscheidung nicht verbindlich.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.