Das BAG ermöglicht eine Digitalisierung des Bewerbungsprozesses auch beim Beteiligungsrecht des BAG.
Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei geplanten Einstellungen durch den Arbeitgeber ist stark ausgeprägt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat u.a. vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Bewerber zu geben; er hat den Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu unterrichten und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz mitzuteilen.
Erfreulicherweise hat das BAG in einem soeben veröffentlichten Beschluss vom 13.12.2023 – 1 ABR 28/22 – einem Arbeitgeber, der das Bewerbungsverfahren für eine ausgeschriebene Stelle digital mit Hilfe eines Softwareprogramms durchführt, die Möglichkeit eingeräumt, dem Betriebsrat diese Unterlagen auch digital zur Verfügung zu stellen.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.