Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung

BMAS legt BDA den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) vor.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat der BDA den Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) zukommen lassen.

Die MiLoDokV regelt Ausnahmen von den Dokumentationspflichten nach § 17 Mindestlohngesetz für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt bestimmte Bruttobeträge (Schwellenwerte) überschreitet. Diese Schwellenwerte sind zuletzt 2022 im Zuge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro angepasst worden. Die Dokumentationspflichten des § 17 Abs. 1 und 2 MiLoG gelten demnach seit dem 1. Oktober 2022 nicht für Beschäftigte, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt 4.176 Euro brutto überschreitet; für Beschäftigte, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.784 Euro überschreitet und deren Arbeitgeber dieses Monatsgehalt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat, gilt dies entsprechend.

Der Mindestlohn wird auf Grundlage des Beschlusses der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2023 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro je Zeitstunde festgesetzt. Mit dem vorliegenden Entwurf einer Änderung der MiLoDokV sollen die Schwellenwerte des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 MiLoDokV entsprechend angepasst werden.

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