Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung verringert bürokratischen Aufwand für Unternehmen

Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Schwellenwerte.

Arbeitgeber, die Arbeitnehmer geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV oder in den in § 2a des SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen, trifft nach § 17 MiLoG eine zeitaufwendige Verpflichtung, Dokumente zu erstellen und bereitzuhalten. Zu den Unternehmen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gehören insbesondere auch Unternehmen im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe sowie im Gebäudereinigungsgewerbe und im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Den dadurch entstehenden bürokratischen Aufwand verringern Bestimmungen in der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung. Diese regelt Ausnahmen von den Dokumentationspflichten nach § 17 MiLoG für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt bestimmte Bruttobeträge (Schwellenwerte) überschreitet. Aufgrund einer Änderung dieser Verordnung sind die Schwellenwerte angepasst worden.

Die entsprechenden Pflichten nach dem Mindestlohngesetz gelten demnach nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt ab dem 01.01.2024 4.319,00 € brutto überschreitet. Wenn der Arbeitgeber ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von mehr als 2.879,00 € brutto für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat, entfallen ebenfalls die entsprechenden Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz. Auch dieser Wert gilt ab dem 1. Januar 2024.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.