Kürzung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds kann unzulässig sein

Es bleibt abzuwarten, ob die angestrebten Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz Rechtssicherheit schaffen.

Der Arbeitgeber hatte diverse Kürzungen der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern vorgenommen. Die monatliche Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden einer Tochtergesellschaft, der seit rund 20 Jahren freigestelltes Betriebsratsmitglied war, wurde monatlich um fast 2.000,00 € brutto gekürzt. Er war in der 20-stufigen Haustariftabelle im oberen Viertel eingestuft. Der Arbeitgeber senkte das Entgelt ab Februar 2023 um sechs Stufen.

Diese Kürzung erklärte das Arbeitsgericht Hannover in einer aktuellen Entscheidung v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22 nun für rechtswidrig und sprach dem Betriebsratsvorsitzenden gemäß § 611 a Abs. 2 BGB i. V. m. § 78 S. 2 BetrVG sogar eine Erhöhung zu. Er soll eine Entgeltstufe höher eingestuft werden als vor der Kürzung. Das bedeutet eine Lohnerhöhung um mehrere hundert Euro rückwirkend ab Mai 2022. Dem Betriebsratsmitglied war der Nachweis gelungen, dass es ohne seine Tätigkeit als Mitglied des Betriebsrats inzwischen mit einer Aufgabe betraut worden wäre, die ihm den Anspruch auf das höhere Arbeitsentgelt geben würde.

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