Schriftzeichen in Paraphenform reichen nicht als Unterschrift für eine formwirksame Kündigung.
Arbeitgeber sollten darauf achten, dass eine Kündigung nicht nur mit einem kurzen Handzeichen („Paraphe“) als Unterschrift versehen wird, sondern bei der Unterschrift auch der Namensschriftzug des Unterzeichners zu erkennen ist. In einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Urteil vom 28.06.2022, 17 Sa 1400/21) urteilten die Richter, dass als eigenhändige Namensunterschrift nicht ausreicht, wenn der Unterzeichner unter die Kündigung eine handschriftliche Paraphe von ca. 1,0 bis 1,5 cm unter eine Kündigung setzt, während seine tatsächliche Unterschrift auf anderen Dokumenten 3-3,5 cm lang war. Eine solche Paraphe ist nicht ausreichend, für eine eigenhändige Namensunterschrift. Das Schriftformerfordernis war damit nicht gewahrt und zwei Kündigungen des Arbeitgebers wurden allein aus diesem formalen Grund vom Landesarbeitsgericht für unwirksam erklärt.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter ” A-Rundschreiben” und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und ab Anfang Mai unter ” A-Rundschreiben” “Archiv” zu finden sein wird.