Kündigung wegen hasserfüllter Beschimpfungen in WhatsApp-Chat

Verletzende und beleidigende Äußerungen gegen Arbeitgeber in privater WhatsApp-Gruppe reichen nicht für fristlose Kündigung aus.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass von ihnen erklärte Kündigungen wirksam sind, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der gekündigte Arbeitnehmer weiter in einem Arbeitsverhältnis zu ihnen steht. Besondere Herausforderungen stellen Kündigungen dar, die auf Äußerungen von Mitarbeitern in den sozialen Medien beruhen. Dies verdeutlicht eine neue Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts. Wenn ein Mitarbeiter zahlreiche beleidigende, rassistische, teilweise auch menschenverachtende, sexistische Äußerungen und Aufrufe zur Gewalt in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe gegen den Arbeitgeber postet, soll dies nach Ansicht des Gerichts nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen.

Die Äußerungen in privaten Chatgruppen, die nicht öffentlich sind, genießen einen besonderen Vertraulichkeitsschutz. So urteilten die Richter des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 19.12.2022 – 15 Sa 286/22 -), dass selbst extrem hasserfüllte und ehrverletzende Äußerungen gegen den Arbeitgeber in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe den Schutz der Vertraulichkeit genießen und dieser Vertraulichkeitsschutz dann gewichtiger ist als der Schutz des Arbeitgebers vor ehrverletzenden Äußerungen. Es macht einen Unterschied, ob die ehrverletzenden Äußerungen in einem vertraulichen Bereich oder in der Öffentlichkeit erfolgen. Maßgeblich ist jeweils die Bewertung des Einzelfalls.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Ferner erhalten Mitgliedsunternehmen praktische Muster zu Abmahnungen z. B. wegen rechtswidriger abwertender Äußerungen auf Facebook oder diverser anderer Pflichtverletzungen aus dem ArbeitgeberNet.