LAG Hamm hält Teilkündigung für zulässig.
Durch die Abrede über eine gesonderte Kündbarkeit der Zusatzvereinbarung wird nach einem Urteil des LAG Hamm vom 16.03.2023 – 18 Sa 832/22 – kein zwingender Kündigungsschutz (§§ 1, 2 KSchG) umgangen. Das Kündigungsrecht betreffe nicht die im sog. „synallagmatischen Verhältnis“ stehenden wechselseitigen Pflichten des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung von seiner Wohnung aus zu erbringen befugt ist. Die Regelungen einer kündbar gestellten „Zusatzvereinbarung über Tätigkeit im Homeoffice“, welche sich auf spezielle Abreden über den Ort der Arbeitsleistung bezieht, seien kündigungsrechtlich nicht besonders geschützt, sondern unterlägen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO.
Das LAG Hamm verneint in dem zu entscheidenden Fall auch das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dem Arbeitnehmer nach der Zusatzvereinbarung kein Anspruch auf eine ausschließliche Tätigkeit im Home-Office eingeräumt wird bzw. die Zusatzvereinbarung keinen bestimmten Anteil der Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz im Verhältnis zur Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers festlegt.
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