Kündigung bei ausgestrecktem Mittelfinger

Das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass eine ausgesprochene Kündigung rechtmäßig ist. Ansonsten droht bei einer gerichtlichen Überprüfung eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder zumindest bei einem gerichtlichen Vergleich eine hohe Abfindungszahlung.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich in seiner Entscheidung vom 05.04.2022 – 2 SA 364/21 mit der Frage zu befassen, ob ein Foto, auf dem ein Arbeitnehmer gemeinsam mit anderen Beschäftigten den ausgestreckten Mittelfinger in Richtung der Kamera hält, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung begründen kann. Das Gericht urteilte, dass die fotografisch festgehaltene Geste eines Flugkapitäns, der seinen ausgestreckten Mittelfinger in die Kamera hält, einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung darstellen kann, wenn diese Geste nachweislich gegen den Arbeitgeber gerichtet und damit beleidigend gemeint ist. Ist die Geste hingegen unwiderlegt als ein symbolisches Ausstrecken des Mittelfingers gemeint, begründet das damit lediglich noch vorliegende unangemessene Verhalten keine außerordentliche Kündigung.

Näheres können unsere Mitgliedsunternehmen aus dem A – Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten sein wird. Am 03.05.2023 werden wir im Rahmen unserer Vortragsveranstaltung „Straftaten am Arbeitsplatz – Fehlerquellen und Reaktionsmöglichkeiten“ außerdem näher auf die Fragestellungen rund um die außerordentliche Kündigung eingehen.