Keine Durchgriffshaftung auf einen GmbH-Geschäftsführer bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz

Das Risiko einer bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit bleibt aber zulasten von Organmitgliedern bestehen.

Kommt es zu einem Verstoß, weil der Mindestlohn entgegen den Vorgaben des Gesetzes nicht gezahlt wird, haften allerdings Geschäftsführer einer GmbH gegenüber den Arbeitnehmern der Gesellschaft nicht auf Schadensersatz. Von ihm persönlich können die betroffenen Arbeitnehmer folglich die Differenzvergütung nicht erhalten.

Zu einer solchen Durchgriffshaftung auf GmbH-Geschäftsführer kommt es nicht, obwohl der Geschäftsführer nach dem Mindestlohngesetz und den entsprechenden Ordnungswidrigkeiten-Bestimmungen bußgeldrechtlich verantwortlich sein kann. Dies hat das BAG mit Urteil vom 30.03.2023 – 8 AZR 120/22 – zutreffend entschieden. Aufgrund der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG haftet eine GmbH als Arbeitgeberin für durch Verstöße gegen gesetzliche Ver- und Gebote entstehende Schäden ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer sieht das Gesetz nicht vor.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.