Kein Mitbestimmungsrecht bei einem Verbot der Handynutzung

Ein Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei einem Verbot der Handynutzung zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit. Dies gilt auch, wenn es im Betrieb an einigen Arbeitsplätzen Warte- oder Leerlaufzeiten gibt.

Arbeitgeber müssen beachten, dass einem Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Fragen der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zusteht. Beachten sie dies nicht, steht dem Betriebsrat zumindest ein betriebsverfassungsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu.

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, das nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Angelegenheiten besteht, die Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen (Ordnungsverhalten), ist von Weisungen des Arbeitgebers zu unterscheiden, die die Arbeitspflicht konkretisieren (Arbeitsverhalten).

In einer nicht rechtskräftigen Entscheidung ist das LAG Niedersachsen davon ausgegangen, dass das nicht mitbestimmungspflichtige Arbeitsverhalten betroffen ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern untersagt, während der Arbeitszeit ihr Handy zu privaten Zwecken zu nutzen. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn im Betrieb an einigen Arbeitsplätzen Warte- oder Leerlaufzeiten bestehen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter ” A-Rundschreiben” und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und ab Anfang Mai unter ” A-Rundschreiben” “Archiv” zu finden sein wird.