Ist die namentliche Benennung von Zeugen in einer Abmahnung erforderlich?

Die namentliche Nennung von Zeugen in einer Abmahnung soll dann erforderlich sein, wenn diese von der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers unmittelbar betroffen sind.

Mit einer Abmahnung verfolgt der Arbeitgeber das personalpolitische Ziel, eine Verhaltensänderung des Arbeitnehmers herbeizuführen. Dieser soll seine Arbeitsleistung weiterhin ohne Pflichtverletzung erbringen. Im Arbeitsrecht dient die Abmahnung der Vorbereitung einer Kündigung, wenn der Arbeitnehmer entgegen den Erwartungen des Arbeitgebers weitere Pflichtverletzungen begeht. Damit eine Abmahnung als Vorstufe zur Kündigung dienen kann, muss sie jedoch inhaltlich korrekt sein.

Nach einer neuen Entscheidung des ArbG Düsseldorf vom 12.01.2024 – 7 Ca 1347/23 – ist hierfür u.a. erforderlich, dass Zeugen für die vom Arbeitgeber behaupteten Pflichtverletzungen benannt werden, wenn diese dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Abmahnung zuverlässig bekannt sind. Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung damit, dass der betroffene Arbeitnehmer als Adressat der Abmahnung anhand der Namen der Zeugen überprüfen kann, ob die Abmahnung inhaltlich zutrifft oder nicht. Pauschale Vorwürfe ohne Benennung von Zeugen seien dazu nicht geeignet.

In dem vom ArbG Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber dem Kläger in der Abmahnung unter anderem vorgeworfen, sich gegenüber Arbeitskollegen unangemessen über Asylbewerber geäußert zu haben. Außerdem habe er sich im Rahmen einer Weihnachtsfeier im Dezember 2022 unangemessen über eine Referentin geäußert. Weder die Arbeitskollegen noch die Referentin wurden in der Abmahnung namentlich genannt. Der Kläger verlangte deshalb die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

Nach Ansicht des Gerichts ist eine solche Abmahnung inhaltlich unbestimmt. Denn die anderen Arbeitnehmer, gegenüber denen der Kläger die Äußerung gemacht haben soll, seien in der Abmahnung nicht benannt worden, obwohl sie dem beklagten Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Abmahnung unstreitig bekannt gewesen seien. Da sich die Anforderungen an die Konkretisierung des in der Abmahnung enthaltenen Vorwurfs an dem zu orientieren hätten, was der Arbeitgeber wissen könne, sei die Abmahnung nicht hinreichend konkretisiert. Für den Arbeitnehmer als Adressaten der Abmahnung diene die Konkretisierung durch Nennung von Zeugen auch dazu, die inhaltliche Richtigkeit der Abmahnung überprüfen zu können. Pauschale Vorwürfe ohne Nennung von Zeugen genügten diesen Anforderungen nicht.

Ein Arbeitgeber sei auch nicht berechtigt, zum Schutz von Zeugen deren Namen in der Abmahnung nicht zu nennen. Unerheblich sei, dass dies zu einem Konflikt zwischen dem abgemahnten Arbeitnehmer und den Zeugen über den Wahrheitsgehalt der in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe führen könne. Ein solcher Konflikt müsse jedoch vom Arbeitgeber hingenommen werden. Es sei auch nicht ersichtlich, welche konkreten Gefahren den Zeugen durch die Namensnennung in der Abmahnung drohten.

Welche strategischen Möglichkeiten sich anbieten und weitere Informationen können Mitgliedsunternehmen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.