Inklusion: Ab 2024 höhere Ausgleichsabgabe

Unternehmen, die keinen einzigen Schwerbehinderten beschäftigen, müssen pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 720,00 EUR zahlen.

Arbeitgeber sind ab einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern gesetzlich verpflichtet, einen Anteil schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Ausgleichsabgabe zahlen.

Der Bundesrat hat kürzlich einem Gesetz aus dem Bundestag zugestimmt, dass für eine stärkere Förderung des inklusiven Arbeitsmarkts sorgen soll. Das Gesetz zielt darauf ab, mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen. Dies soll unter anderem durch die Erhöhung der Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber erreicht werden, die trotz Beschäftigungspflicht eine Beschäftigungsquote von 0 Prozent aufweisen. Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass etwa 45.000 beschäftigungspflichtige Arbeitgeber – rund ein Viertel – keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

Das Gesetz sieht eine neue vierte Staffel vor: Liegt die Beschäftigungsquote bei 0 Prozent, sind 720,00 EUR zu zahlen. Der entsprechende Artikel wird am 01.01.2024 in Kraft treten, die erhöhte Ausgleichsabgabe ist damit erstmals im Jahr 2025 fällig.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Archiv“ gespeichert und in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben des Monats Mai enthalten ist.