Weitere Konstellationen zur Inflationsausgleichprämie werden berücksichtigt.
Die FAQ zur Inflationsausgleichsprämie wurden ergänzt um Fragestellungen zur Zahlung im Zusammenhang mit Lohnerhöhungen und bei Zahlungen Dritter oder aus dem Ausland.
Bereits Dezember 2022 hält das BMF eine FAQ bereit, in der Fragen zur Inflationsausgleichsprämie beantwortet werden. Ergänzt wurden nun zwei weitere Ziffern. Die Steuerbefreiung findet demnach nicht auf dauerhafte Lohnerhöhungen Anwendung, da der Sinn und Zeck der Regelung darin bestehe, Sonderleistungen zu begünstigen. Im zeitlichen Zusammenhang mit Lohnerhöhungen kann aber eine Inflationsausgleichsprämie gewährt werden. Auch Zahlungen Dritter, zum Beispiel einer Konzernmutter, sind möglich. Dies gilt auch für Zahlungen aus dem Ausland, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland steuerpflichtig ist.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, dass im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem Gesamtrundschreiben enthalten ist.