Die vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Bezug von Kurzarbeitergeld sind möglich.
Durch die Hochwasserkatastrophe in Deutschland sind in einigen Bundesländern – insbesondere im Saarland sowie in Rheinland-Pfalz – bereits erhebliche Schäden entstanden; angesichts der nach wie vor anhaltend angespannten Situation ist mit weiteren erheblichen Schäden zu rechnen.
Beitragszahlung:
Die BDA hat sich erfolgreich für die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für vom Hochwasser betroffene Unternehmen eingesetzt.
Kurzarbeitergeld:
Es gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmern in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen, insbesondere ein Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zur Hochwasserkatastrophe mit wichtigen Informationen zur Unterstützung aus beitragsrechtlicher Sicht dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.