Die Verordnung über die Organisation einer externen Meldestelle des Bundes ist nun im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
In dieser Verordnung wird die Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der externen Meldestelle des Bundes geregelt. Sie enthält u. a. folgende Regelungen:
- Meldungen sind auf dem Postweg, elektronischen Weg oder telefonisch möglich
- Anonyme Meldungen sind entgegenzunehmen
- Es wird angeboten werden, umfassende Beratungen und Informationen zu erhalten
Die Verordnung ist am 11.08.2023 in Kraft getreten.
Vor dem Hintergrund dieser externen Meldestelle werden Arbeitgeber ein Interesse daran haben, dass sich Personen, die Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz geben wollen, an die interne Meldestelle wenden. Auf diese Weise erhalten Arbeitgeber Kenntnis von Missständen und können diese gegebenenfalls abstellen, bevor eine andere Stelle hiervon Kenntnis erlangt. Da sich an die externe Meldestelle auch Arbeitnehmer wenden können, die in Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern arbeiten, kann auch in kleineren Unternehmen überlegt werden, ob man unabhängig von einer entsprechenden Verpflichtung eine solche interne Meldestelle errichten werden sollte.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.