Im Einzelfall kann dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sein.
Wird bei einer Personalabbaumaßnahme ein Sozialplan geschlossen, ist es für den Arbeitgeber in der Praxis wichtig, über Stichtagsregelungen den Kreis der Berechtigten zu bestimmen. Im Fall der vom Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30.01.2024 – 1 AZR 62/23 – entschieden wurde, hatte der Arbeitgeber über eine Stichtagsregelung ausschließlich befristet beschäftigte Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herausgenommen. Der Arbeitnehmer rügte eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Der Arbeitgeber erbrachte Dienstleistungen in Form von Betankungen von Flugzeugen. Da der Flughafen den Flugbetrieb einstellen sollte, beschloss der Arbeitgeber ebenfalls die Einstellung seines Betriebes zum gleichen Zeitpunkt, nämlich zum Juni 2012. Nachdem sich herausstellte, dass sich die Einstellung des Flugbetriebes noch verzögern würde, änderte der Arbeitgeber seine Unternehmerentscheidung dahingehend, dass er auch seinen Betrieb so lange weiter aufrechterhält, wie auch der Flugbetrieb aufrechterhalten wird. Alle nach Juni 2012 eingestellten Arbeitnehmer erhielten einen befristeten Vertrag, mit einer Zweckbefristung bis zur Einstellung des Flugbetriebes. Diese wurden von der Geltung des Sozialplans ausgenommen und erhielten keine Abfindung. Zu Recht entschied das BAG, da die nach dem Stichtag eingestellten Arbeitnehmer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht die Erwartung haben konnten, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Diese Gruppe der Arbeitnehmer war eingestellt worden, als bereits feststand, dass der Betrieb stillgelegt wird. Sie hatten daher von Anfang an nicht die Erwartung, unbefristet übernommen zu werden.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter “Aktuelles“ gespeichert ist.