Hantieren mit scharfem Filetiermesser vor einem Kollegen rechtfertigt keine Kündigung ohne vorherige Abmahnung

Eine strafrechtliche Bedrohung setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer mit dem Willen handelt, dass der Kollege oder Vorgesetzte die Drohung zur Kenntnis nimmt und als ernst gemeint auffasst.

Nach einem rechtskräftigen Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 13.07.2023 – 5 Sa 5/23 – kommt die ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib und Leben u.a. von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, „an sich“ als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung in Betracht. Ob auch im Falle einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben eines Kollegen vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung eine vorherige Abmahnung erforderlich ist, hänge von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. So setze ein nur unsachgemäßer Umgang mit einem Filetiermesser, durch welchen sich Kollegen oder Vorgesetzte bedroht fühlen, vor Ausspruch einer Kündigung in aller Regel eine vorherige Abmahnung voraus.

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