Die Grundsätzlichen Hinweise beinhalten insbesondere Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft.
Seit dem 01.07.2023 wird der Arbeitnehmeranteil des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung nicht nur nach der Elterneigenschaft (Wegfall des Kinderlosenzuschlages), sondern auch anhand des kinderzahlabhängigen Beitragsabschlags ermittelt. Beitragsabschläge erfolgen in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind für jedes Kind bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder (im Fall des vorzeitigen Versterbens) vollendet hätte.
Der GKV-Spitzenverband hat nunmehr als zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland ausführliche „Grundsätzliche Hinweise – Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ veröffentlicht.
In den „Grundsätzlichen Hinweisen“ wird berücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Einführung eines digitalen Nachweisverfahrens zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erst zum 31.03.2025 plant und damit für den Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 ein vereinfachtes Nachweisverfahren angewendet wird.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Mit diesem Rundschreiben werden den Mitgliedsunternehmen die „Grundsätzlichen Hinweise“ des GKV-Spitzenverbandes sowie ein aktualisiertes FAQ-Papier der BDA zur Verfügung gestellt.