Das BMAS hat sein Merkblatt zu den anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen aktualisiert.
Spätestens seit der Covid-19-Pandemie ist das mobile Arbeiten ein fester Bestandteil im Arbeitsalltag vieler Beschäftigter – oft auch aus dem Ausland. Sozialversicherungsrechtlich betrachtet wirft das grenzüberschreitende mobile Arbeiten allerdings einige Fragen auf, da geklärt werden muss, welches Sozialversicherungssystem Anwendung findet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sein Merkblatt, welches eine Orientierung zum anwendbaren Recht beim grenzüberschreitenden mobilen Arbeiten mit Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bietet, aktualisiert.
Gegenstand der vorgenommenen Änderungen ist die neue Rahmenvereinbarung. Danach können die EU-Mitgliedstaaten regeln, dass sich grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten nicht auf das anwendbare Recht der sozialen Sicherheit auswirkt, wenn der Anteil der grenzüberschreitenden mobilen Arbeit mehr als 25 % der Beschäftigung ausmacht, aber unter 50 % liegt.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.
Das aktualisierte Merkblatt des BMAS stellen wir unseren Mitgliedsunternehmen zur Verfügung.