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Gewerkschaften haben kein „digitales“ Zutrittsrecht zum Betrieb   

Arbeitgeber sind nicht zur Herausgabe dienstlicher E-Mail-Adressen an Gewerkschaften verpflichtet.

Das LAG Nürnberg hatte sich mit Urteil vom 26.09.2023 – 7 Sa 344/22 – mit der Frage zu befassen, ob auch ein Recht der Gewerkschaften auf „digitalen“ Zugang zum Betrieb besteht. Das LAG Nürnberg hat diese Frage im entschiedenen Fall verneint. Danach gewähre Art. 9 Abs. 3 GG der Gewerkschaft keinen Anspruch auf Herausgabe der oder Zugang zu den dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter, auch wenn diese nach den bestehenden Betriebsvereinbarungen bis zu 40 % ihrer individuellen Arbeitszeit mobil oder im Home Office arbeiten können. Die Gewerkschaft habe auch keinen Anspruch auf Zugang zu einem firmeninternen sozialen Netzwerk, der zwingend mit einem Zugriff auf die dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter verbunden ist. Das LAG Nürnberg äußerte insofern insbesondere auch datenschutzrechtliche Bedenken. Zum einen hätten die Mitarbeiter der Herausgabe ihrer E-Mail-Adressen nicht zugestimmt. Zum anderen hätte die Gewerkschaft bei einem Zugang zum firmeninternen sozialen Netzwerk Zugriff auf die dort ausgetauschten betriebsinternen Daten.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter  „Aktuelles“ gespeichert ist.