Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie: Arbeitgeber muss Gleichbehandlungsgrundsatz beachten

Arbeitgeber müssen u.a. eine Benachteiligung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern vermeiden.

In einem vom Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil v. 14.11.2023 – 3 Ca 2713/23 – entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie daran geknüpft, dass im Dezember 2022 ein Arbeitsverhältnis besteht, das zum Zeitpunkt der Gehaltsabrechnung Januar 2023 ungekündigt fortbesteht. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen hatte er die Zahlung zusätzlich davon abhängig gemacht, dass das Befristungsende am 31.12.2023 oder später liegt. Geklagt hatte ein Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis durch Befristung bereits am 30.6.2023 endete. Das Gericht hat der Klage stattgegeben.

Zwar sei der von der Beklagten gewählte Zweck, neben dem Inflationsausgleich auch die künftige Betriebstreue honorieren zu wollen, nicht unbillig. Jedoch benachteiligten die konkreten Voraussetzungen befristet beschäftigte Arbeitnehmer, da von ihnen für den Erhalt der Inflationsausgleichsprämie im Vergleich zu unbefristet tätigen Mitarbeitern eine längere Betriebstreue verlangt werde. Bei Sonderzahlungen, die ausschließlich die Betriebstreue belohnten, könnten befristet beschäftigte Arbeitnehmer, die am Stichtag nicht mehr beschäftigt seien, von einem Anspruch ausgenommen werden. Allerdings dürfe eine Sonderzahlung an einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer nicht von einer längeren Betriebstreue als jener eines unbefristet beschäftigten Mitarbeiters abhängig gemacht werden, da die Betriebstreue bei beiden Gruppen gleich zu bewerten sei.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen und strategische Hinweise aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.