Der Rückweg bis zum üblichen Arbeitsweg steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Arbeitsunfälle stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu den Arbeitsunfällen gehören ebenso Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit, die sogenannten Wegeunfälle. Auch ein Abweichen von dem direkten Arbeitsweg kann unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert sein. Eine solche Ausnahme kommt etwa für einen vom Arbeitsweg abweichenden Weg in Betracht, um ein Kind wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen.
In einem kürzlich vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall traf sich eine Schülerin morgens mit Klassenkameraden an einem Sammelpunkt, um sodann den restlichen Schulweg gemeinsam zurückzulegen. Bis zu dem Treffpunkt wurde sie aus Sicherheitsgründen von ihrer Mutter begleitet. Die Stelle, an der sich die Schüler trafen, lag in der entgegengesetzten Richtung zur Arbeitsstelle der Mutter. Auf dem Weg vom Sammelpunkt zu ihrer Arbeit, aber noch vor Erreichen des Wegstücks von ihrer Wohnung zur Arbeit, wurde die Frau von einem Pkw erfasst und verletzt. Die zuständige gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hiergegen klagte die verunfallte Frau.
Mit Urteil vom 22.02.2022 – L 10 U 3232/21 – hat das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass der Weg von der Schulwegbegleitung eines Kindes zurück zum Arbeitsweg nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn es sich um einen nicht aufgrund der Arbeitstätigkeit erforderlichen Umweg handelt. Bewege sich der Versicherte nicht auf einem direkten Weg in Richtung seines Ziels, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem fort, handele es sich nicht um einen bloßen Umweg, sondern um einen Abweg.
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