Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung soll ab dem 01.07.2023 auf 3,4 Prozent angehoben werden.

Arbeitgeber können sich auf erhebliche Veränderungen in der Pflegeversicherung einstellen. Der Gesetzgeber ist ferner aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten, bis spätestens zum 31.07.2023 das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform auszugestalten. Vor diesem Hintergrund wurde kürzlich im Bundeskabinett ein Referentenentwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz beschlossen. Dieser Entwurf sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung soll um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent angehoben werden.
  • Der Kinderlosenzuschlag soll um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6 Prozent angehoben werden. Damit soll sich für Kinderlose insgesamt ein neuer Beitragssatz von 4,0 Prozent ergeben.
  • Versicherte mit mehreren Kindern sollen ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind für jedes Kind einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten erhalten. Der Abschlag soll bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
  • Die Elterneigenschaft sowie die Angaben zu den Kindern sollen von dem Versicherten in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachgewiesen werden.

Mitglieder können nähere Informationen dem A – Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.