Gesetz zur Legalisierung des Konsums von Cannabis (Cannabisgesetz – CanG) tritt in Kraft

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) plädiert dafür, Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz gleich zu behandeln.

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 dem Beschluss des Bundestages zum Gesetz zur kontrollierten Verwendung von Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) zugestimmt. Damit tritt das Gesetz im Wesentlichen am 1. April 2024 in Kraft. Dazu gehört insbesondere das Konsum-Cannabisgesetz (KCanG), das unter anderem den legalen Besitz und Konsum von Cannabis regelt.

Nach § 13 KCanG soll volljährigen Personen künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenverbrauch sowie der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort erlaubt sein.

Der bisher straffreie Konsum von Cannabis an und in der Nähe bestimmter Orte nach § 5 KCanG (z.B. in Anwesenheit Minderjähriger, in Schulen, in Fußgängerzonen) wird künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet. Der Konsum am Arbeitsplatz ist – sofern es sich nicht um einen der in § 5 KCanG genannten Orte handelt – nach dem KCanG nicht verboten.

Weitere Informationen, insbesondere zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen des neuen Gesetzes, können Mitgliedsunternehmen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ hinterlegt und nach Veröffentlichung in unser monatliches Gesamtrundschreiben aufgenommen wird.