Gericht entscheidet zur Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz von ChatGPT

Nutzen die Mitarbeiter einen eigenen Account, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.

Das wirtschaftliche Potenzial von Künstlicher Intelligenz (KI) wird von immer mehr Unternehmen genutzt. Hierbei spielt insbesondere die generative KI in Form von Chatbots wie ChatGPT eine große Rolle. Ist im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden, ist vor der Einführung und Nutzung von KI zu klären, inwieweit der Betriebsrat Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte hat.

So hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG über die Planung des Einsatzes von KI rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.

Kürzlich hatte das Arbeitsgericht Hamburg (Beschluss v. 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24) zu entscheiden, ob der Betriebsrat bei der Einführung und Nutzung von ChatGPT auch ein Mitbestimmungsrecht hat. Der Arbeitgeber hatte es den Mitarbeitern erlaubt, ChatGPT als Arbeitsmittel zu verwenden. Hierzu wurde jedoch kein Firmenzugang zu ChatGPT eingerichtet, sondern die Mitarbeiter konnten sich dort eigenständig registrieren und die Software im Browser nutzen. Das Arbeitsgericht Hamburg verneinte einen Anspruch des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Durch das vom Arbeitgeber erlaubte Modell der Nutzung von ChatGPT seien keine Mitbestimmungsrechte verletzt worden.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.