BAG legt EuGH erneut Fragen zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie vor.
Der EuGH hat mit Urteil v. 13.07.2023 – C-134/22- auf eine entsprechende Vorlagefrage des 6. Senats des BAG entschieden, dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Übermittlung bestimmter Informationen an die Agentur für Arbeit im Rahmen der Massenentlassungsanzeige (vgl. § 17 Abs. 3 KSchG) den betroffenen Arbeitnehmern keinen Individualschutz gewährt, sondern nur der Information der Behörde dient.
Dies hat der 6. Senat des BAG mit Beschluss v. 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B)) zum Anlass genommen, beim 2. Senat des BAG anzufragen, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt.
Der 2. Senat hat mit Beschluss vom 01.02.2024 – 2 AS 22/23 (A) – sodann das vorgenannte Anfrageverfahren ausgesetzt und den EuGH um die erforderliche Beantwortung von Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden europäischen Massenentlassungsrichtlinie ersucht.
Die nunmehr abzuwartende Entscheidung des EuGH könnte zu einer grundlegenden Rechtsprechungsänderung des BAG führen, die Arbeitgebern die „Angst“ vor einer Massenentlassung im Sinne von § 17 KSchG nehmen könnte. Allerdings ist zu beachten, dass die Nichtigkeit von Kündigungen, die unter Verstoß gegen das von dem Massenentlassungsanzeigeverfahren zu trennenden und diesem vorgeschalteten sog. „Konsultationsverfahren“ gegenüber dem Betriebsrat (§ 17 Abs. 2 KSchG) erfolgen, von einer etwaigen Rechtsprechungsänderung unberührt bleibt.
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