Es gilt der unionsrechtliche und nicht der nationale Arbeitnehmerbegriff.
Das Bundesurlaubsgesetz findet zwar nach deutschem Recht nach § 1 BUrlG nur auf Arbeitnehmer Anwendung. Hierzu gehören Organe und damit auch Geschäftsführer einer GmbH nicht. Allerdings gilt insoweit nicht der nationale Arbeitnehmerbegriff, sondern der unionsrechtliche. Dies folgt daraus, dass durch das Bundesurlaubsgesetz die Vorgaben der Europäischen Richtline 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung umgesetzt werden. Art. 7 dieser Richtline garantiert einen Anspruch auf Mindesturlaub.
Die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ i. S. d. Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, die Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen es abgerufen werden kann.
Ist demnach ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer i. S. d. Unionsrechts zu qualifizieren, steht ihm nach einer Entscheidung des BAG vom 25.07.2023 – 9 AZR 43/22 auch eine eventuelle Urlaubsabgeltung i. S. d. § 7 Abs. 4 BUrlG zu.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.