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Freiwilliges Programm für Führungskräfte und allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

Freiwilligkeitsvorbehalte schließen die Geltung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Vergütungsregelungen, die Arbeitgeber für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern aufstellen, nicht aus.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nach § 105 Gewerbeordnung (GewO) u. a. den Inhalt des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Die Parteien eines Arbeitsvertrags können damit insbesondere auch die Vergütung und deren Höhe frei festlegen.

Allerdings darf eine getroffene Regelung niemanden benachteiligen, wenn es hierfür keinen Grund für die unterschiedliche Behandlung gibt. Ansonsten verbietet u. a. der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, bei einer von ihm selbst aufgestellten allgemeinen Vergütungsregel einzelne Mitarbeiter oder Gruppen von Arbeitnehmern willkürlich schlechter zu behandeln als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Arbeitgeber haben ein Interesse daran, diesen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, da ein Verstoß gegen ihn nicht nur erhebliche finanzielle Nachteile haben, sondern auch den Ruf des Unternehmens, insbesondere bei der Werbung neuer Mitarbeiter, beeinträchtigen kann.

Das BAG hatte jüngst in diesem Zusammenhang die Frage zu entscheiden, ob der arbeitsrechtliche allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber ein Programm zur Beteiligung des Top-Managements an der langfristigen Unternehmensentwicklung, auf das freiwillige tarifvertragliche Regelungen aufbauen, aufstellt und einzelne Mitarbeiter von ihm ausnimmt, obwohl diese unter den persönlichen Anwendungsbereich fallen würden.

In einem Urteil vom 26.04.2023 – 10 AZR 137/22 – ist das BAG zu dem Ergebnis gekommen, dass einem Anspruch des Arbeitnehmers aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nichts entgegensteht, wenn nach den Regelungen des Programms individuelle Zusagen stets nur für ein Geschäftsjahr gewährt werden und es sich um eine freiwillige Leistung handelt, auf die auch bei wiederholter Zahlung weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch besteht. Durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt wird eine Bindung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ausgeschlossen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.