Die Fortschreibungen entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
Das BMBF hat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 BBiG die Fortschreibung der Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen bekannt gemacht (BGBl 2023 I Nr. 279 vom 18. Oktober 2023).
Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 begonnen wird,
- im ersten Jahr einer Berufsausbildung 649 Euro (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes),
- im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 766 Euro (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),
- im dritten Jahr einer Berufsausbildung 876 Euro (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes) und
- im vierten Jahr einer Berufsausbildung 909 Euro (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes).
Die Fortschreibung entspricht wie in § 17 Abs. 2 S. 3 BBiG vorgesehen dem rechnerischen Mittel der nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g BBiG erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre.
Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.