Die einseitige Umstellung einer Sonderzahlung von jährlicher Gewährung auf ratierliche monatliche Teilzahlung zur Erfüllung des Mindestlohns ist unzulässig.
Beim Mindestlohn stellt sich oft die Frage, ob durch Nebenleistungen oder Sonderzahlungen, die zusätzlich zur monatlichen Vergütung gezahlt werden, insgesamt der gesetzliche Mindestlohn als erfüllt gilt. Wird die Frage falsch beurteilt, drohen empfindliche Nachteile wegen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz. In einem solchen Fall entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 11.01.2024 – 3 Sa 4/23, nicht rechtskräftig), dass es unzulässig ist, wenn ein Arbeitgeber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das er bisher als Sonderzahlungen jährlich gezahlt hatte, einseitig von bisher jährliche auf monatliche Zahlungen umstellt, um damit insgesamt den Mindestlohn zu gewähren.
Der Fall zeigt, dass die Beurteilung der Vergütung zur Gewährung des gesetzlichen Mindestlohns in der Praxis oft Schwierigkeiten bereiten kann. Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Ferner kann als erste Hilfestellung unsere Checkliste zum Mindestlohn genutzt werden, die für unsere Mitglieder in unserem ArbeitgeberNet abrufbar ist.