Folgen einer nicht ordnungsgemäßen innerbetrieblichen Stellenausschreibung

Eine nicht ordnungsgemäße innerbetriebliche Ausschreibung kann im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht nachgeholt werden.

Eine fehlende innerbetriebliche Stellenausschreibung, die der Betriebsrat zuvor im Sinne von § 93 BetrVG verlangt hat, kann nach einem Urteil des BAG vom 11.10.2022 – 1 ABR 16/21 – grundsätzlich nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden. Sinn und Zweck des § 93 BetrVG würden die Durchführung des innerbetrieblichen Ausschreibungsverfahrens gebieten, bevor der Arbeitgeber die Entscheidung über die Besetzung der freien Stellen trifft und den Betriebsrat um eine entsprechende Zustimmung ersucht.

Das BAG hat zudem festgestellt, dass die Kündigung einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung innerbetrieblicher Ausschreibungen durch den Arbeitgeber nicht den Rechtsanspruch des Betriebsrats nach § 93 BetrVG beseitigt. Das heißt, dass das „Verlangen“ des Betriebsrats in diesem Fall grundsätzlich fortbesteht.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter “ A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und ab Anfang Mai unter “ A-Rundschreiben“ „Archiv“ zu finden sein wird.

Wir unterstützen unsere Mitgliedsunternehmen zudem bei der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG (ggf. i. V. m. § 100 BetrVG) durch Mustervorlagen in unserem AbeitgeberNet und durch außergerichtliche Beratung. Falls notwendig, führen wir auch Zustimmungsersetzungsverfahren vor den Arbeitsgerichten durch.