Das BAG hat mit Urteil vom 09.02.2023 – 7 AZR 266/22 entschieden, dass in der Gewährung von Urlaub nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses keine stillschweigende Verlängerung der Beschäftigung auf unbestimmte Zeit liegt, da der Arbeitnehmer über das Befristungsende keine Arbeitsleistung erbringe.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, dass befristete Arbeitsverhältnisse mit Ablauf der Befristung auch tatsächlich enden. Eine Beendigung tritt aber dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer über das Befristungsende hinaus seine Arbeitsleistung erbringt. Aber wie ist die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber über das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt?
Das BAG hat diese Frage nunmehr mit Urteil vom 09.02.2023 – 7 AZR 266/22 entschieden.
In dem Verfahren war zwischen den Parteien streitig, ob ihr bis zum 30.09.2020 befristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet fortbesteht. Der Kläger war bei einem Postnachfolgeunternehmen seit dem 01.07.1999 aufgrund einer Reihe von befristeten Verträgen als Angestellter tätig und gleichzeitig jeweils als Beamter beurlaubt. Zuletzt schlossen die Parteien im April 2019 einen Vertrag für August 2019 bis April 2020. Dieser Vertrag wurde zweimal – zuletzt bis zum 30.09.2020 – verlängert, und zwar unter jeweiliger Verlängerung der Beurlaubung im Beamtenverhältnis. Im September 2020 wurde dem Kläger wochenweise, d.h. ohne die Wochenenden, Erholungsurlaub für den Monat Oktober 2020 gewährt. Der Kläger hat gerichtlich geltend gemacht, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe, weil das Arbeitsverhältnis mit Wissen der Beklagten über den 30.09.2022 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt worden sei, und zwar durch die Bestätigung und Gewährung des Urlaubs für die Zeit ab Oktober 2020.
Das Bundesarbeitsgericht ist der Rechtsaufassung des Klägers nicht gefolgt. Wird einem Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf seines befristeten Arbeitsverhältnisses Urlaub gewährt, so liegt darin keine stillschweigende Verlängerung der Beschäftigung auf unbestimmte Zeit. Für den Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG a.F. (§ 15 Abs. 6 TzBfG n.F.) angeordnete Fiktion genüge es nicht, dass der Arbeitgeber einseitig Leistungspflichten erfülle, ohne aber die Gegenleistung des Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen – wie etwa bei der Gewährung von Urlaub.
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