Fällt ein GmbH-Geschäftsführer mit einem Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz?             

Das BAG bejaht dies auch dann, wenn bei der Bestellung weiter ein Arbeitsvertrag besteht.

Für Unternehmen ist regelmäßig von Interesse, welche Personen unter das Kündigungsschutzgesetz fallen. Bei diesen besteht die Gefahr, dass sie bei einer fristgerechten Kündigung Kündigungsschutzklage erheben und bei einem Obsiegen im Unternehmen weiter beschäftigt werden müssen.

§ 14 KSchG schließt bestimmte Person von der Geltung des Kündigungsschutzgesetzes aus. Hierzu gehören unter anderem nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Hierzu gehört nach § 35 GmbHG auch der Geschäftsführer einer GmbH.

Fraglich ist allerdings, ob der Schutz, den das Kündigungsschutzgesetz gewährt, für einen GmbH-Geschäftsführer auch dann entfällt, wenn der Bestellung zum Geschäftsführer ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt.

Das BAG ist in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 20. Juli 2023 – 6 AZR 228/22 zum Ergebnis gekommen, dass auch dann das Kündigungsschutzgesetz zugunsten des Geschäftsführers nicht greift, wenn die Bestellung zum Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch andauerte, sofern nicht ausnahmsweise vertraglich ein solcher Kündigungsschutz vereinbart wurde. Zutreffend weist das BAG darauf hin, dass ansonsten die Regelung des §§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bedeutungslos wäre.

Mitgliedsunternehmen können weitere Einzelheiten dem vollständigen Beitrag entnehmen, der im ArbeitgeberNet unter „A Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert ist.