Eine solche Erschütterung ist auch denkbar, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Arbeitgeberkündigung arbeitsunfähig wird.
Arbeitgeber haben ein Interesse daran, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur dann leisten zu müssen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Allzu oft melden sich Arbeitnehmer nicht nur, aber gerade auch, nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitgebers krank und lassen ihre Arbeitsunfähigkeit passgenau bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses – ggf. wiederholt – ärztlich feststellen. Der Eindruck entsteht, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht.
Das BAG hat mit Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/22 nun entschieden, dass es ein zeitliches Zusammenfallen von Kündigungsfrist und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht nur bei einer Arbeitnehmerkündigung geben kann, sondern auch bei einer Arbeitgeberkündigung. Für die Beurteilung des Beweiswerts von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Kündigungen ist nicht entscheidend, ob für die Dauer der Kündigungsfrist eine oder mehrere Bescheinigungen vorgelegt werden. Auch bei passgenauer wiederholter Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit kann der Beweiswert von Folgebescheinigungen erschüttert werden. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert zu erschüttern, hat der Arbeitnehmer konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen.
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