Equal Pay – Grundsatz bei Leiharbeit

Nach Ansicht des BAG kann im Recht der Arbeitnehmerüberlassung der Equal – Pay – Grundsatz weiterhin durch Tarifvertrag außer Kraft gesetzt werden.

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern in Unternehmen ist weit verbreitet. Daher haben Arbeitgeber ein Interesse daran, dass der Einsatz auch den rechtlichen Vorgaben entspricht. Unklar war aber bisher, ob die Tarifverträge der Zeitarbeit unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben überhaupt wirksam waren.

Das BAG hat diese für die Praxis wichtige Frage nunmehr mit Urteil vom 31.05.2023 – 5 AZR 143/19 Pressemitteilung 25/23 – entschieden. Die Tarifverträge, die der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen hat, sind wirksam, so dass von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer der Überlassung Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), ein Tarifvertrag nach § 8 Abs. 2 AÜG „nach unten“ abweichen darf mit der Folge, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die geringere Vergütung zahlen muss.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.