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Entgeltfortzahlung für nicht geimpften Arbeitnehmer bei Corona-Quarantäne

Das LAG Hamm bejaht in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung einen solchen Anspruch des Arbeitnehmers.

Trotz fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und fehlender Impfung hat das LAG Hamm in einer aktuellen Entscheidung 24.08.2023 -15 Sa 1033/22 – dem Arbeitnehmer, der mit positiven PCR-Test eine behördliche Quarantäne-Anordnung erhielt, einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zugesprochen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass ein an COVID-19 erkrankter Arbeitnehmer infolge Krankheit objektiv an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, wenn er sich in Quarantäne begeben muss, es sei denn eine Tätigkeit wäre im Homeoffice möglich. Dies war hier nicht der Fall. Das Gericht sah auch die erforderliche Alleinursächlichkeit für den Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG als gegeben an, wenn die behördlich angeordnete Quarantäne die Folge einer Arbeitsunfähigkeit ist. Wegen der fehlenden Impfung nahm das Gericht auch keine verschuldete Arbeitsunfähigkeit an, die den Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschlossen hätte. Denn die COVID-19 Infektion hätte nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Inanspruchnahme der empfohlenen Schutzimpfung verhindert werden können. Auch die fehlende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war kein Grund für ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG, denn den Richtern reichte es aus, dass der Arbeitnehmer durch die nachgewiesene COVID-19 Erkrankung, die behördliche Quarantäne-Anordnung sowie eine nachträglich erstellte Bescheinigung des behandelnden Arztes das Bestehen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit damit durch andere Weise nachgewiesen hatte. 

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen aus dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema ersehen, das im ArbeitgeberNet unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist. Ferner erhalten Mitgliedsunternehmen weitere Informationen in der Ausarbeitung der BDA zu den arbeitsrechtlichen Folgen der Pandemie, die in unserem ArbeitgeberNet abrufbar ist.