Energiepreispauschale: Der richtige Beklagte bei ausstehenden Zahlungen

Ausstehende Zahlungen müssen beim Finanzgericht eingeklagt werden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber im September 2022 die Energiepreispauschale (EPP) nicht an einen Arbeitnehmer gezahlt hat, der darauf Anspruch hatte? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 05.09.20223 – 11 K 1588/23 Kg (PKH) zu beschäftigen. Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 wurde zur Abfederung der stark gestiegenen Energiekosten festgelegt, dass unter anderem alle einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen Anspruch auf eine einmalige EPP in Höhe von € 300,00 haben, die vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Der Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber verklagt. Das Finanzgericht stellte fest, dass die EPP weder Entgelt noch steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. Der Arbeitgeber wurde durch den Gesetzgeber nur aus Gründen der schnellen und unkomplizierten Umsetzung zur Auszahlung verpflichtet und fungierte lediglich als Zahlstelle für den Staat. Darum sind nicht ausgezahlte Ansprüche nicht gegen den Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

Mitgliedsunternehmen können nähere Informationen dem A-Rundschreiben zum gleichen Thema entnehmen, das im ArbeitgeberNet unter „A-Rundschreiben“ und dort unter „Aktuelles“ gespeichert und nach Veröffentlichung in unserem monatlichen Gesamtrundschreiben enthalten ist.